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   BGH, 06.05.2008 - 1 StR 176/08   

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https://dejure.org/2008,13101
BGH, 06.05.2008 - 1 StR 176/08 (https://dejure.org/2008,13101)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2008 - 1 StR 176/08 (https://dejure.org/2008,13101)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - 1 StR 176/08 (https://dejure.org/2008,13101)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Aufhebung des Strafausspruches durch das Gericht wegen Korrektur des Schuldspruches

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 174; ; StGB § 174 Abs. 1; ; StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 176a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 223 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52 Abs. 1 § 78 Abs. 1
    Verjährung bei Tateinheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.06.2004 - 4 StR 165/04

    Strafverfolgungsverjährung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - 1 StR 176/08
    Die Anwendung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, dass nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 01.04.2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12; BGH, Beschl. vom 28.06.2005 - 3 StR 178/05).
  • BGH, 28.06.2005 - 3 StR 178/05

    Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Verfolgungsverjährung);

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - 1 StR 176/08
    Die Anwendung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, dass nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 01.04.2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12; BGH, Beschl. vom 28.06.2005 - 3 StR 178/05).
  • BGH, 24.02.2010 - 1 StR 14/10

    Übersehene Strafverfolgungsverjährung (Aufrechterhaltung des Strafausspruchs;

    Die tateinheitliche Verwirklichung eines anderen Tatbestandes ist unerheblich, da jede Gesetzesverletzung gesondert verjährt (Senat, Beschl. vom 06.05.2008 - 1 StR 176/08; BGH NStZ 1990, 80; 2008, 146; LK-Schmid 12. Aufl. § 78a Rn. 3).".

    Außerdem können tateinheitlich verwirklichte Gesetzesverletzungen auch dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie verjährt sind (vgl. Senat, Beschl. vom 18. Februar 2009 - 1 StR 14/09; Beschl. vom 6. Mai 2008 - 1 StR 176/08; BGH, Beschl. vom 12. Dezember 2008 - 2 StR 548/08; Beschl. vom 7. September 2006 - 5 StR 364/06; Beschl. vom 14. Mai 2009 - 3 StR 170/09).

  • BGH, 24.01.2012 - 1 StR 614/11

    Aufrechterhaltung des Strafausspruchs nach Korrektur des Schuldspruchs und

    Der Senat kann daher und auch wegen des ohnehin straffen Strafzusammenzugs ausschließen, dass das Landgericht ohne die tateinheitlich begangenen, verjährten Straftaten sowie die Taten der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger auf niedrigere Einzelstrafen (soweit es den tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen betrifft) und auch auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 14/09; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 1 StR 176/08).
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